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BFH, 08.01.2007 - X S 22/06 (PKH) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 62a; ; FGO § 121 Abs. 1; ; FGO § 128 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 142; ; FGO § 142 Abs. 1; ; FGO § 142 Abs. 2; ; ZPO § 114; ; ZPO § 117 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Fehlende Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 28.09.2005 - X S 15/05
PKH; Wiedereinsetzung; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen …
Auszug aus BFH, 08.01.2007 - X S 22/06
Auch bedurfte es keiner Belehrung des Antragstellers über das formale Erfordernis des § 117 Abs. 2 ZPO (Senatsbeschluss vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249). - BFH, 18.01.2006 - XI B 135/05
AdV: keine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde
Auszug aus BFH, 08.01.2007 - X S 22/06
Auch kann die Entscheidung des FG, die Beschwerde nicht zuzulassen, nicht mit der Beschwerde angefochten werden (BFH-Beschluss vom 18. Januar 2006 XI B 135/05, BFH/NV 2006, 959). - BFH, 13.04.2006 - X S 7/06
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren; …
Auszug aus BFH, 08.01.2007 - X S 22/06
Dabei kein offenbleiben, ob sich die fehlende Erfolgsaussicht bereits daraus ergibt, dass der Antragsteller seine gegen die ablehnende AdV-Entscheidung gerichtete Beschwerde nicht durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62a FGO erhoben hat (…zum Vertretungszwang vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 129 Rz 3; zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung dieses Erfordernisses vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2006 X S 7/06 (PKH), juris).
- BFH, 02.04.2014 - XI S 5/14
Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als Antrag auf Bewilligung von …
Da dem Antragsteller keine PKH zu bewilligen ist, kommt auch eine Anordnung, ihm gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO einen Rechtsanwalt seiner Wahl oder gemäß § 142 Abs. 2 FGO einen Steuerberater beizuordnen, nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Januar 2007 X S 22/06 (PKH), juris).